1. Allgemeines
1.1. Für Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beka nachstehend Lieferant genannt -. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil. Im übrigen bedürfen abweichende Bedingungen sowie mündliche oder telefonische Vereinbarungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung beider Parteien.
1.2. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nimmt.
1.3. Die folgenden Daten, die wir im Rahmen Ihrer Buchung in unseren Systemen erheben, werden von der beka GmbH zur Organisation der von Ihnen gebuchten Veranstaltung verwendet. Diese sind:
Name
Vorname
Firmenname
Anschrift
E-Mail-Adresse
Wir verwenden diese Daten, um Teilnehmerlisten und Namensschilder zu erstellen. Die Teilnehmerlisten enthalten Name, Vorname, Firmenname und E-Mail-Adresse und werden ausschließlich an die Teilnehmer und Referenten der Veranstaltung verteilt. Falls Sie zur Veranstaltung Hotelübernachtungen buchen, geben wir Vorname, Name und Firmenname zur Reservierungszwecken an das Hotel weiter.
2. Angebot/Auftragsbestätigung
2.1. Falls der Lieferant ein schriftliches Angebot gemacht hat, ist dies während einer Frist von 14 Tagen ab Datum des Angebots verbindlich. Der Vertrag kommt zustande, wenn innerhalb dieser Frist die Annahmeerklärung des Bestellers beim Lieferanten eingeht.
2.2. Soweit der Besteller einen Auftrag erteilt, kommt der Vertrag durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten oder die Ausführung des Auftrages zustande.
2.3. Sämtliche Zeichnungen, Pläne und technischen Unterlagen bleiben Eigentum der Partei, die sie der anderen übergibt, und dürfen von der anderen Partei nicht in unbefugter Weise vorwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
2.4. In Drucksachen oder sonstigen Schreiben enthaltene Preisangaben sowie technische und andere Angaben sind nur dann verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf Sie verwiesen wird.
3. Preise/Zahlung
3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung und ausschließlich Ver- und Abladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2. Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Skonti müssen im Einzelfall vereinbart werden.
3.3. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3.4. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen in einer Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz fällig.
3.5. Ist der Besteller mit einer Zahlung schuldhaft in Verzug geraten, so werden alle noch offenstehenden Forderungen aus sämtlichen Geschäftsverbindungen sofort fällig. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen oder nur gegen Nachnahme zu liefern.
3.6. Verlangt der Lieferant – im Falle des Verzuges des Bestellers nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises der Ware als Schadensersatz zu fordern. Verlangt er 25 %, so ist ein Nachweis des Schadens nicht erforderlich. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens unbenommen.
4. Lieferung/Lieferzeit
4.1. Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich.
4.2. Sollte eine bestimmte Lieferfrist ausdrücklich bestätigt worden sein, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk ver1assen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.3. Stellt eine der Vertragsparteien eine voraussichtliche Verzögerung der Lieferung fest, wird sie umgehend die andere Partei davon bei gleichzeitiger Mitteilung des voraussichtlichen neuen Lieferzeitpunkts unterrichten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen. die nicht auf dem schuldhaften Verhalten des Lieferanten beruhen, insbesondere bei Arbeitskämpfen. Streik und Aussperrung. Akten höherer Gewalt, verzögerter Lieferung durch Unterlieferanten und bei Betriebsstörungen soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind.
4.4. Wird ein ausdrücklich vereinbarter Liefertermin überschritten, so hat der Besteller das Recht, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen. Hält der Lieferant auch diese Nachfrist nicht ein, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
4.5. Schadensersatzanspruche wegen Nichterfüllung oder Verzuges werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit der Besteller einen Anspruch auf Verzugsentschädigung hat, beträgt diese für jede Woche der Verspätung 1/2 v. H. bis zur Höhe von im ganzen 10 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
4.6. Bei allen Aufträgen behält sich der Lieferant eine Über- oder Unterlieferung von bis zu lO % vor. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder anderen geltenden Bestimmungen zulässig. Die von Zulieferanten des Lieferanten beanspruchten Toleranzen in Bezug auf Abmessung, Gewicht, innere und äußere Beschaffenheit der Ware berechtigen den Besteller nicht zu Reklamationen.
5. Gefahrübergang und Entgegennahme
5.1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Besteller über, z. B. auch bei Franko-, Frei-, FOB- oder CIF- Lieferungen. Das gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand vom Hersteller auf Weisung des Lieferanten unmittelbar an den Besteller ausgeliefert wird. Transportmittel und Transportweg sind mangels besonderer Weisung durch den Besteller unter Ausschluß jeglicher Haftung der Wahl des Lieferanten überlassen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstiger versicherbare Risiken versichert.
5.2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat. so geht die Gefahr vom Tage der ihm angezeigten Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5.3. Soweit Vertragserzeugnisse durch Lastwagen abgeholt werden sollen, ist die Abholzeit rechtzeitig zu vereinbaren.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferten Gegenstände bleiben das Eigentum (Vorbehaltsware) des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen. Insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die dem Lieferanten gegen den Besteller zusteht, gleich aus welchem Rechtsgrund. Des gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
6.2. Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für den Lieferanten. Der Lieferant ist Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne daraus verpflichtet werden zu können. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 6.1..
6.3. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand nach dem Verhältnis des Wertes der von dem Lieferanten gelieferten und der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferanten bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich fur den Lieferanten. Die hier entstehenden Miteigentumrechte beziehen sich auf eine Ware, die als Vorbehaltsware im Sinne der Abs. 6.1.. gilt.
6.4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht im Verzuge ist. veräußern, jedoch mit der Maßgabe, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß dem Abs. 6.5. auf den Lieferanten übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
6.5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit nicht vom Lieferanten verkaufter Ware veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes des Lieferanten hinsichlich der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferant Miteigentumsanteile gemäß Abs. 6.3. hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt für die Forderung aus diesem Vertrag Ziff. 6. entsprechend.
6.6. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Abs. 6.3. und 6.4. bis zum jederzeit zulässigen Widerruf des Lieferanten einzuziehen. Der Lieferant wird von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nicht erfüllt. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Veranlassung des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferanten zu unterrichten – sofern der Lieferant das nicht selbst tut – und dem Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6.7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, werden die diesen Betrag überschreitenden Sicherheiten in der Reihenfolge ihres Entstehens (die ältesten zuerst) freigegeben, ohne daß es einer Freigabeerklärung des Lieferanten bedarf. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß der Besteller den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen.
6.8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung wie sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, in einem Land, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt odes der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
7. Gewährleistung
7.1. Offensichtliche Mängel an den Vertragserzeugnissen sind schriftlich mit genauer Angabe von Art und Umfang derselben innerhalb von 7 Tagen ab Empfang der Ware, nicht offensichtliche Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung dem Lieferanten mitzuteilen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt im Sinne von § 377 HGB. Mängel der Ware, die während der Beförderung durch einen selbständigen Frachtführer entstehen, sind daneben auch unverzüglich bei dem Frachtführer entsprechend den für die Beförderung gültigen Beförderungsbedingungen geltend zu machen.
7.2. Soweit dem Lieferanten gegenüber seinem Lieferanten (Erstlieferant) oder dem Hersteller der Vertragserzeugnisse Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Nachbesserungen, Ersatzlieferung, Minderung und Wandelung, zustehen, können diese im Einvernehmen zwischen Lieferant und Besteller an den Besteller abgetreten werden. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Fall, den Bestel1er bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Erstlieferanten bzw. dem Hersteller nach Kräften zu unterstützen, ihm insbesondere Namen und Anschrift des Erstlieferanten bzw. Herstellers, Auszüge aus den bestehenden Lieferverträgen etc. bekanntzugeben.
7.3. All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neuzuliefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
7.4. Längere Gewährleistungsfristen bedürfen einer einzelvertraglichen Regelung.
7.5. Wenn der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben oder wenn die Nachbesserung durch den Lieferanten fehlschlägt, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
7.6. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen soweit nicht der Lieferant, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich den Schaden verursacht haben oder soweit eine zugesicherte Eigenschaft der verkauften Sache nicht gegeben ist.
7.7. Die Ziff. 7.6. gilt entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
7.8. Für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Spezifikationen, Muster oder dergleichen) ergeben, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
7.9. Sofern anderes nicht vereinbart wurde, sind gelieferte Muster als Typenmuster zu betrachten: für die vollständige Übereinstimmung gelieferten Gutes mit Mustern wird keine Gewähr geleistet.
8. Unmöglichkeit
Wird dem Lieferanten oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf ein Verschulden das Lieferanten zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeiten nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 % v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit das Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9. Sonstige Schadensersatzansprüche
9.1. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei der Vertragsverhandlung und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen das Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit (auch von Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern) des Lieferanten.
10. Teilunwirksamkeit
10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Al1gemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stel1e der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung oder Handhabung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der Parteien entspricht oder am nächsten kommt.
11. Gerichtsstand/Erfüllungsort
11.1. Für die Leistungen des Lieferanten ist Erfüllungsort Köln.
11.2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Köln.
11.3. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung.