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Neue VDV-Schrift

VDV-Schrift 709 - Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Bussen (DFBus)

Die VDV-Schrift 709 – Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Bussen (DFBus) (Ausgabe 5/1999) wurde überarbeitet und liegt nun in einer aktualisierten Fassung vor.

Die DFBus enthält entsprechend § 3 Abs. 3 BOKraft Bestimmungen über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und das Verhalten des Fahrpersonals während des Dienstes. Die DFBus dient als Muster- Dienstanweisung für das Fahrpersonal und kann – ohne oder mit ergänzenden betrieblichen Spezifikationen - vom Unternehmer gemäß § 3 Abs. 2 BOKraft erlassen werden.

 

Die Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Bussen (DFBus) ist aufgrund der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) erlassen. Sie gilt für alle Beschäftigten im Fahrdienst.

Personenbezogene Bezeichnungen gelten für weibliche, männliche und diverse Personen gleichermaßen.

Fahrgäste im Sinne des Personenbeförderungsrechtes werden in dieser Dienstanweisung als Kunden bezeichnet.

Sicherheit und Ordnung sowie Kundendienst bestimmen die Durchführung des Betriebes; weitere Unternehmensziele sind zu beachten.

Der Unternehmer, der Verkehrsleiter, der Betriebsleiter oder deren Beauftragte sind für alle sich aus der DFBus ergebenden Personalangelegenheiten zuständig. Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsgesetzes über die Mitbestimmung bleiben unberührt.

 

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